AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
VISION2see GmbH
I. Allgemeines
1. Die
nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für
uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Aufträge
und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere
Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die
Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung.
4. Wir
behalten uns eine verhältnismäßige Veränderung der Preise vor, wenn sich nach
Vertragsschluß die Werkstoffpreise, Personalkosten und /oder Wechselkurse bei
Importware ändern.
5. Wird
ein Auftrag vom Besteller oder Auftraggeber storniert, wozu es unserer
Zustimmung bedarf, so ist uns der tatsächlich entstandene Aufwand zu vergüten,
mindestens jedoch 25% des Nettoauftragwertes.
6. Wir
behalten uns unsere ausschließlichen Rechte und Ansprüche auf alle Entwürfe,
Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Schaltbilder und alle anderen Fabrikationsunterlagen,
die dem Besteller oder dem künftigen Besteller unserer Waren geschickt oder
gezeigt werden, vor. Solche Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen,
Schaltbilder und Fabrikationsunterlagen
sind ohne unsere ausdrücklich schriftliche Einwilligung Dritten nicht zu
überlassen, zu zeigen oder sonstwie zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auf unser
Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.
II. Lieferung
1. Wir
sind bemüht Lieferungs- und Leistungsfristen einzuhalten, jedoch sind wir berechtigt,
solche Fristen angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich zeitliche
Verschiebungen, z.B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit dem Kunden sowie
während der Bearbeitung des erteilten Auftrages ergeben sollten. Angaben über
Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk bzw. auf die Meldung
der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich anderes
vermerkt ist.
2. Höhere
Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose
Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere
Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, berechtigen uns
die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne daß dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies
gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in
dem wir uns im Verzug befinden.
3. Teillieferungen
sind uns zu den Bedingungen des Gesamtauftrages gestattet. Teilrechnungen sind
zulässig.
4. Bei
Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt,
die sich erst während der Arbeit bemerkbar machen. Statt die
Instandsetzungsarbeiten auszuführen dürfen wir ganz oder teilweise andere
gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern. Ersetzte Teile werden nicht
zurückgeliefert.
5. Wir
sind berechtigt, auch ohne den Kunden zu informieren, Service- oder
Wartungsaufträge von anderen Firmen bearbeiten zu lassen.
III. Versand
1. Der
Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden und, soweit keine Weisung
erteilt ist, nach unserem Ermessen, Transportversicherung wird nur auf Weisung
und Kosten des Kunden abgeschlossen. Eine Transportversicherung ist auch dann
notwendig, wenn wir selbst den Transport durchführen.
2. Wir
nehmen keine Verbindlichkeit für den billigsten Versand.
3. Wir
behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne des
Abschnitts XI., sondern nach unserer Wahl von einem anderen Ort innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.
IV. Beanstandungen, Mängelrügen und Abnahmen
1. Beanstandungen
wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer
Mängel sind unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich
mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Mit der Beanstandung von Mängeln muß zugleich deren kostenlose
Beseitigung verlangt werden.
2. Bei
nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir
nur zu Nachlieferungen bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt V. verpflichtet.
3. Werkleistungen
bedürfen grundsätzlich einer förmlichen Abnahme und sind vom Kunden zu verlangen.
Die Abnahme gilt 10 Tage nach Fertigstellung, spätestens jedoch 3 Tage nach
Inbetriebnahme der geschuldeten Leistung als vollzogen.
V. Gewährleistung
1. Wir
leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend
dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder
Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein
vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Die
Gewährfrist beginnt mit der Versendung der Ware durch uns und beträgt
grundsätzlich 6 Monate – soweit durch gesetzliche Regelung der BRD nicht anders
bestimmt. Hiervon ausgenommen sind Fremderzeugnisse mit kürzerer Gewährfrist
wie z.B. Disk Drives (Gewährfrist 90 Tage), Objektive, Kopfräder u.ä., für die
die Gewährfristen der Lieferanten gelten. Keine Gewährleistung übernehmen wir
auf Gebrauchtgeräte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Gewährleistungsart
a) Die
Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des
beanstandeten Erzeugnisses oder Teils. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum
über.
b) Das
beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns oder an eine von uns für
das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die
Kosten des Hin- und Rückversandes gehen zu Lasten des Kunden.
Transportversicherung wie III,1.
4. Ein
Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß wir nicht
in der Lage sind den Mangel zu beheben.
5. Die
Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite
oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, daß
der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie
erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
6. Natürlicher
Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung ist von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Datensicherung auf jeglichen Datenspeicher liegt
in der Verantwortlichkeit des Kunden. Insbesondere haften wir nicht für
Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch
unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr
erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl
ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz vorherigen Hinweises die
Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7. Durch
die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht
verlängert oder erneuert.
8. Für
Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Vorschriften des gewerblichen
Rechtsschutzes bei Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse
oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung
insbesondere alle Ersatzansprüche, ab.
VI. Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen
etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch
solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei
Vertragsschluß, in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
VII. Ausfuhr
1. Die
von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem Zustand nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung in andere Länder als die des Gemeinsamen Marktes
exportiert werden.
2. Im
Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadenersatz auch das
Recht zu, die laufenden Aufträge zu stornieren.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir
behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Der
Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit
anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden
Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1. genannten
Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird
die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die
Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes,
den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung
entstandene Gegenstand hat.
3.
Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang bedarf unseres
schriftlichen Einverständnisses. Sofern erteilt, erlischt dieses Einverständnis
im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm
aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der
Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese
Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch
ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt. Auf unser
Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die
Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen,
sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung
der Forderung auszustellen.
4. Zu
anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum
stehenden Gegenständen oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der
Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der
uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich
mitzuteilen.
5. Wir
sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu
verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine
Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht gebraucht,
so, liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6. Übersteigt
der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um
mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach
unserer Wahl freigeben.
7. Sind
Eigentumsvorbehalte nach obigen Ziffern 1. bis 6. in einem ausländischen Staat
nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken,
insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns
Sicherheiten zu verschaffen, die den Eigentumsvorbehalten nach obigen Ziffern
1. bis 6. mindestens gleichwertig sind.
IX. Zahlungen
1. Sofern
nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller uns für unsere Lieferungen und
Leistungen Euro (EUR)), auch wenn in den Rechnungen neben dem EUR-Betrag
Fremdwährungsbeträge ausgewiesen sind. Fremdwährungsbeträge in Form von
Überweisungen, Schecks, Wechseln usw. werden mit dem EUR-Erlös den wir aus dem
Fremdwährungsbetrag erzielen, gutgeschrieben.
2. Zahlungen
sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Servicerechnungen
sind stets, sofort nach Rechnungseingang fällig. Beim Fehlen von entsprechenden
Vereinbarungen gilt die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten und
teilbaren Dokumentenakkreditivs, je nach Lieferzeit, mindestens 90 Tage vor dem
vereinbarten Liefertermin und spätestens 30 Tage nach Auftragsbestätigung,
zahlbar in EUR bei einer Großbank der Bundesrepublik Deutschland, als
vereinbart.
3. Zahlungen
werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
4. Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach
Vertragsschluß wesentlich, so können wir auf alle Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung
verlangen; dies gilt auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben.
Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt.
5. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte
Verzugszinsen in Höhe von 4½% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet werden.
X. Haftung bei Mietgeräten
Der Mieter haftet nach den
allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Gerät beschädigt oder eine sonstige
Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Gerät in dem selben
Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters
erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten,
Wertminderung, Mietausfallkosten etc.
XI. Verrechnungssätze, Spesen, Zuschläge etc.
1. Unseren
Kalkulationen sowie Abrechnungen liegen folgende Verrechnungssätze zugrunde,
sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.
a)
IT-Service 56,- EUR pro AE
b) Telecine-Service 48,- EUR pro AE
c) Werkstatt-Service 35,-
EUR pro AE
d)
Studio-Service 35,- EUR pro AE
e) Hilfskräfte 20,-
EUR pro AE
Tagespauschalen
a)
IT-Service 920,- EUR (beinhaltet 10
Std.)
b)
Telecine-Service 815,- EUR
(beinhaltet 10 Std.)
c)
Studio-Service 613,- EUR (beinhaltet 10
Std.)
d)
Hilfskräfte/Azubis 306,- EUR
(beinhaltet 10 Std.)
Eine AE (=Arbeitseinheit) entspricht
je 30 Minuten.
2. Für
Anfahrten mit eigenem PKW berechnen wir die gefahrenen Kilometer zum Einsatzort
und zurück mit je EUR 0,72 pro Mitarbeiter. Bei Flügen sowie Fahrten mit der
Bahn berechnen wir den tatsächlichen Aufwand sowie 60% des unter XI,1.
genannten Satzes je Mitarbeiter.
3. Aufwendungen
wie Übernachtungen, Fahrten vom und zum Hotel etc. gehen grundsätzlich zu
Lasten unserer Auftraggeber und werden gemäß dem tatsächlichen Aufwandes
berechnet.
4. Die
Regelarbeitszeit liegt Werktags von 8:00 bis 18:00 Uhr. Über die
Regelarbeitszeit hinausgehende Leistungen werden mit folgenden Aufschlägen
versehen:
Werktags 25%
Werktags
ab 22:00 Uhr 50%
Samstags 25%
Sonn-
und Feiertags 100%
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist München, Bundesrepublik Deutschland.
2. Wir
sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
3. Für das Liefer-/Leistungsverhältnis
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.